Bei Diebstahl der Waffenbesitzkarte ist keine Anzeige vorgeschrieben. Um Missbrauch zu verhindern bzw. zu erschweren, wird auch in diesem Fall die Erstattung einer Anzeige empfohlen.
Seit 1. Oktober 2012 ist das computergestützte Zentrale Waffenregister (ZWR), in dem alle Schußwaffen registriert werden, in Betrieb.
Das Verbringen von Waffen von einem Ort zum anderen lediglich zum Zweck des Transportes (z. B. zum Schießplatz) ist kein Führen.
Die Waffenbesitzkarte ist eine Urkunde, die zum Erwerb und Besitz, aber nicht zum Führen (Bei-sich-Tragen) von Schusswaffen der Kategorie B (Faustfeuerwaffen, halbautomatische Schusswaffen und Repetierflinten) berechtigt.
In welche Kategorien werden Schusswaffen unterteilt?
Genehmigungspflichtige Schusswaffen dürfen nur dem Inhaber einer Waffenbesitzkarte oder eines Waffenpasses überlassen werden.
Weiterlesen: Überlassen von genehmigungspflichtigen Schusswaffen