Waffenbesitzkarte (WBK)
Die Waffenbesitzkarte ist eine Urkunde, die zum Erwerb und Besitz, aber nicht zum Führen (Bei-sich-Tragen) von Schusswaffen der Kategorie B (Faustfeuerwaffen, halbautomatische Schusswaffen und Repetierflinten) berechtigt.
Voraussetzung:
- Verlässliche EWR-Bürgerin/verlässlicher EWR-Bürger
- Vollendung des 21. Lebensjahres
- Nachweis einer Rechtfertigung für den Besitz einer Schusswaffe der Kategorie B (z. B. zur Selbstverteidigung innerhalb von Wohn- und Betriebsräumen oder eingefriedeten Liegenschaften).
- Gutachten darüber, dass die Antragstellerin/der Antragssteller nicht dazu neigt, unvorsichtig mit Waffen umzugehen oder sie leichtfertig zu verwenden - insbesondere unter psychischer Belastung (Listen der Stellen, die diese Gutachten erstellen, liegen bei der zuständigen Behörde auf).
ACHTUNG: Für Zivildienstpflichtige besteht mit der Abgabe einer mängelfreien Zivildiensterklärung, also mit Eintritt der Zivildienstpflicht, ein behördliches Waffenverbot von 15 Jahren.
Die zuständige Behörde überprüft alle fünf Jahre die Verlässlichkeit von Personen mit einer Waffenbesitzkarte.
Die Waffenbesitzkarte ist beim Transport der Schusswaffe bei sich zu tragen und den ORGANEN der öffentlichen Aufsicht jederzeit vorzuweisen.