Statuten

Verein: Schützenrunde United Shooters

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Präsident: Urani Andreas Tel: 0664/3005999

Vereinskonto:

IBAN AT65 3282 3000 3306 5202

BIC RLNWATWW823

Statuten des Vereins Schützenrunde United Shooters

§ 1: Name, Sitz und Tätigkeitsbereich

(1)   Der Verein führt den Namen "Schützenrunde United Shooters".

(2)   Er hat seinen Sitz in 2320 Schwechat und erstreckt seine Tätigkeit auf ganz Österreich.

(3)   Die Errichtung von Zweigvereinen ist nicht beabsichtigt.

§ 2: Zweck

Der Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet ist, bezweckt die Pflege des Schieß­sportes und die Abhaltung geselliger Schießsportveranstaltungen unter besonderer Betonung der Kameradschaft.

§ 3: Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks

(1)        Der Vereinszweck soll durch die in den Abs. 2 und 3 angeführten ideellen und materiel­len Mittel erreicht werden.

(2)        Als ideelle Mittel dienen:

a)   Die Pflege des Sportes, insbesondere des Schießsportes.

b)  Die Ausrichtung von Lehrgängen/Vorträgen/Ausbildungslehrgänge und Wettbewer­be im Sinne des Amateursportes.

c)   Die Ausrichtung von Vereinsmeisterschaften und anderen sportlichen Veranstaltun­gen.

d)  Abhaltung von Wettbewerben (offene Wettkämpfe) für Nichtvereinsmitglieder.

e)   Die Beratung und Unterstützung der Mitglieder.

f)    Die Durchführung von Ausflügen und Veranstaltungen zur Pflege der Geselligkeit.

g)  Die Pflege der Freundschaften zwischen Vereinen gleicher Zielsetzung und Gesin­nung.

h)  Der Betrieb einer Schiessanlage mit allen zugehörigen Einrichtungen.

i)    Präsentation des Vereins im Internet.

(3)        Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch:

a)   Aufnahmegebühren und Mitgliedsbeiträge,

b)  Eigenleistungen der Mitglieder,

c)   Abhaltung schießsportlicher und geselliger Veranstaltungen,

d)  Geburtstagsschießen, Gastgebühren von Nichtvereinsmitglieder,

e)   Spenden von Ehrenmitgliedern und Förderern der Schützenrunde,

f)    Spenden, Subventionen, Vermächtnisse und sonstige Zuwendungen.

§ 4: Arten der Mitgliedschaft

Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in ordentliche, außerordentliche und Ehrenmit­glieder.

(1)        Ordentliche Mitglieder sind jene, die sich voll an der Vereinsarbeit und am Vereinsleben (Bewerbe, Stammtisch, Vereinsfeste) beteiligen.

(2)      Außerordentliche Mitglieder sind solche, die die Vereinstätigkeit vor allem durch  Zahlung eines vereinbarten Mitgliedsbeitrages fördern und bei den Bewerben die  Startgebühr bezahlen müssen. (Bei den Hauptbewerbe PPS / Präzision, und bei den   Sonderbewerben).   

(3)      Ehrenmitglieder sind Personen, die hierzu wegen besonderer Verdienste um den Verein    

   ernannt werden. Sie könne bei Vereinsbewerben und Veranstaltungen mit einer

   Einladung eingeladen werden.

§ 5: Erwerb der Mitgliedschaft

(1)        Mitglieder des Vereins können alle unbescholtenen physischen Personen werden, wel­che die zu den schießsportlichen Übungen erforderliche geistige und körperliche Taug­lichkeit besitzen. Jugendliche von 14 bis 18 Jahren haben vor der Aufnahme die Zustimmung des Erziehungsberechtigten beizubringen. Der Antrag muss schriftlich erfolgen. Nach dem 21. Lebensjahr kann der Jungschütze mit Antrag als ordentliches oder außerordentliches Mitglied durch Bestätigung des Präsidiums aufgenommen werden.

(2)        Über die Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern entscheidet der Präsident mit den 2 Vizepräsidenten. Stimmt einer der drei gegen die Aufnahme, so gilt der Antrag als ab­gelehnt. Das Präsidium ist nicht verpflichtet, im Falle einer Ablehnung die Gründe dafür bekannt zu geben.

(3)        Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des Präsidiums durch die Gene­ralversammlung (das Präsidium kann eine Befreiung der Aufnahmegebühr und des Mit­gliedsbeitrages einstimmig in einer geheimen Wahl beschließen).      

§ 6: Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Austritt, Streichung, Ausschluss, Aberkennung und Auflösung des Vereins, bei juristischen Personen und rechtsfähigen Personengesellschaften auch durch Verlust der Rechtspersönlichkeit.

1.  Austritt: Dieser kann nur mittels schriftlicher Erklärung an das Präsidium erklärt werden und gilt ab Zugang des Schreibens. Für fördernde Mitglieder richtet sich die Möglichkeit des Austrittes nach den abgeschlossenen Vereinbarungen. Das austretende Mitglied ist je­doch verpflichtet, die bis zum Ende des Vereinsjahres anfallenden Mitgliedsbeiträge zu be­zahlen.

2.  Streichung: Diese kann vom Präsidium vorgenommen werden, wenn ein Mitglied trotz schriftlicher Erinnerung län­ger als drei Monate nach Beginn des neuen Vereinsjahrs (beginnt immer am 23. Oktober) mit der Zahlung seines Mitgliedsbeitrags im Rückstand ist.

3.  Ausschluss: Das Präsidium hat den Ausschluss eines Vereinsmitglieds durchzuführen, wenn das Schiedsgericht aus folgenden Gründen eines Verfahrens den Aus­schluss beschlossen hat.

a)  Strafrechtliche Verurteilung wegen einer allgemein als ehrenrührig angesehenen straf­baren Handlung.

b) Grobe Verletzung der Mitgliedspflichten oder der Amtspflichten eines Funktionärs des Vereines.

c)  Setzen eines sonstigen Verhaltens, welches den Ruf des Vereins schädigt.

d) Bei Entzug der WBK durch die Behörde wegen einer Straftat.

e)  Nichtunterwerfung unter das Schiedsgericht oder Nichtanerkennung einer Entscheidung desselben. Zur Antragstellung an das Schiedsgericht ist der Präsident verpflichtet. Un­terlässt der Präsident die Antragstellung, so kann diese durch einen Vizepräsidenten er­folgen. Ab Antragstellung ruhen alle Funktionen und Rechte des Betroffenen. Gegen den Ausschluss ist binnen 14 Tagen nach dessen Bekanntgabe die schriftliche Berufung an die Generalversammlung zulässig, bis zu deren Entscheidung die Mitgliedsrechte ruhen.

4.  Aberkennung: Die Generalversammlung kann über Antrag des Präsidenten die Aber­kennung der Ehrenmitgliedschaft beschließen, wenn vereinsschädigendes Verhalten des Ehrenmitglieds vorliegt.

5.  Rechtsfolge: Ausgeschlossene, gestrichene oder ausgetretene Mitglieder, oder solche deren Mitgliedschaft erloschen ist, haben weder auf Rückerstattung von Beitrittsgebühren oder Mitgliedsbeiträgen, noch auf das Vereinsvermögen Anspruch.

§ 7: Rechte und Pflichten der Mitglieder

A) Rechte der ordentlichen Mitglieder

1.  Die Mitglieder sind berechtigt am Vereinsleben im Rahmen der Satzung teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereines im vom Präsidium gestatteten Ausmaß zu beanspruchen.

2.  Die ordentlichen Mitglieder haben das Stimmrecht in der Generalversammlung und es steht ihnen alleine das aktive und passive Wahlrecht zu.

3.  Der Verein haftet gegenüber seinen Mitgliedern für aus dem Sportbetrieb, bei Vereins­veranstaltungen entstehende Schäden oder Verluste nicht, soweit diese Risken nicht ver­sicherungsmäßig gedeckt sind.

4.  Jedes ordentliche Mitglied ist berechtigt vom Präsidium die Ausfolgung der Statuten zu verlangen.

5.  Die Mitglieder sind in jeder Generalversammlung vom Präsidium über die Tätigkeit und fi­nanzielle Gebarung des Vereines zu informieren. Wenn mindestens ein Zehntel der Mit­glieder dies unter Angaben von Gründen verlangt, hat das Präsidium den betreffenden Mit­gliedern eine solche Information auch sonst binnen vier Wochen zu geben.

6.  Die Mitglieder sind vom Präsidium über den geprüften Rechnungsabschluss/die Rech­nungslegung zu informieren. Geschieht dies in der Generalversammlung, sind die Rech­nungsprüfer einzubinden.

8. Ordentliche Mitglieder können in den Status eines Außerordentlichen Mitglieds vom Präsidium berufen werden.

9. Die Mitglieder haben das Recht Vereinsabzeichen zu erhalten wenn sie die dafür vorgesehenen Voraussetzungen haben. Siehe Ergänzung Verleihungsbestimmungen.

A.1.) Rechte der außerordentlichen Mitglieder

1.  Die außerordentlichen Mitglieder sind berechtigt am Vereinsleben im Rahmen der Satzung teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereines im vom Präsidium gestatteten Ausmaß zu beanspruchen.

2.  Die außerordentlichen Mitglieder haben kein Stimmrecht in der Generalversammlung. Es kann ihnen aber das Wahlrecht eingeräumt werden.

3.  Der Verein haftet gegenüber seiner außerordentlichen Mitgliedern für aus dem Sportbetrieb, bei Vereinsveranstaltungen entstehende Schäden oder Verluste nicht, soweit diese Risken nicht versicherungsmäßig gedeckt sind.

4. Außerordentliche Mitglieder haben die Möglichkeit in den Status eines ordentlichen Mitglieds vom Präsidium berufen zu werden.

5. Die außerordentlichen Mitglieder sind berechtigt bei jedem Stammtisch teilzunehmen.

A.2.) Rechte der Ehrenmitglieder

1. Die Ehrenmitglieder sind berechtigt am Vereinsleben im Rahmen der Satzung teilzunehmen (mit Einladung) und die Einrichtungen des Vereines im vom Präsidium gestatteten Ausmaß zu beanspruchen.

2. Die Ehrenmitglieder haben kein Stimmrecht in der Generalversammlung. Es kann ihnen auch kein Wahlrecht eingeräumt werden.

3. Der Verein haftet gegenüber seiner Ehrenmitgliedern für aus dem Sportbetrieb, bei Vereinsveranstaltungen entstehende Schäden oder Verluste nicht, soweit diese Risken nicht versicherungsmäßig gedeckt sind.

4. Die Ehrenmitglieder sind berechtigt bei jedem Stammtisch ohne Einladung teilzunehmen.

B) Pflichten der ordentlichen Mitglieder,

1.  Ordentliche Mitglieder sind verpflichtet die Interessen, Ehre und Ansehen des Vereines zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch diese geschädigt werden können.

2.  Die Vereinsstatuten und die Schiessordnung sind zu beachten und es ist den Anordnungen des Präsidiums, und der bestellten Ausführungsorgane Folge zu leisten.

3.  Die Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der Beitrittsgebühr und der Mit­gliedsbeiträge verpflichtet.

4. Ordentliche Mitglieder sollten mindestens bei 6 Veranstaltungen des Vereins teilnehmen.

B.1.) Pflichten der außerordentlichen Mitglieder

1. Außerordentliche Mitglieder sind verpflichtet die Interessen, Ehre und Ansehen des Vereines zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch diese geschädigt werden können.

2. Die Vereinsstatuten und die Schiessordnung sind zu beachten und es ist den Anordnungen des Präsidiums, und der bestellten Ausführungsorgane Folge zu leisten.

3. Die außerordentlichen Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge verpflichtet.

4. Außerordentliche Mitglieder müssen bei dem Hauptbewerben die Startgebühr pro Bewerbsliste bezahlen. (Bei den Hauptbewerbe PPS GK, PPS KK und Präzision GK, Präzision KK, und bei den Sonderbewerben)

5. Außerordentliche Mitglieder sollten mindestens bei 4 Veranstaltungen des Vereins teilnehmen.

B.2.) Pflichten der Ehrenmitglieder

1. Ehrenmitglieder sind verpflichtet die Interessen, Ehre und Ansehen des Vereines zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch diese geschädigt werden können.

2. Die Vereinsstatuten und die Schiessordnung sind zu beachten und es ist den Anordnungen des Präsidiums, und der bestellten Ausführungsorgane Folge zu leisten.

3. Die Ehrenmitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge verpflichtet wenn durch das Präsidium nichts anderes vereinbart wurde.

C) Mitgliedsbeiträge

1.  Die jeweiligen Mitgliedsbeiträge, Beitrittsgebühren werden bei der Generalversammlung  festgelegt. Das Präsidium erhält Vetorecht.

2.  Ehrenmitglieder sind von der Zahlung des Mitgliedsbeitrages nur auf Beschluss befreit.

3.  Der Mitgliedsbeitrag ist für ein Jahr im Voraus zu entrichten. (ab Oktober bis spätesten Ende Dezember des laufenden Jahres)

D) Strafe

Verstöße von Mitgliedern, vor allem im sportlichen Bereich und gegen Vereinsinteressen, können, soweit ein Ausschlusstatbestand nicht gegeben ist, vom Präsidium mit einem Verweis belegt werden.

§ 8: Vereinsorgane

Organe des Vereins sind die Generalversammlung (§§ 9 und 10), das Präsidium (§§ 11 bis 13), die Rechnungsprüfer (§ 14), die Schützenräte/Spartenleiter (§15), und das Schiedsgericht (§ 16).

§ 9: Generalversammlung

(1)        Die Generalversammlung ist die "Mitgliederversammlung" im Sinne des Vereinsge­setzes 2002. Eine ordentliche Generalversammlung findet alle vier Jahre statt.

(2)        Eine außerordentliche Generalversammlung findet auf

  1. Beschluss des Präsidiums oder der ordentlichen Generalversammlung,
  2. schriftlichen Antrag von mindestens einem Zehntel der Mitglieder,
  3. Verlangen der Rechnungsprüfer (§ 21 Abs. 5 erster Satz VereinsG),
  4. Beschluss der/eines Rechnungsprüfer/s (§ 21 Abs. 5 zweiter Satz VereinsG, § 11 Abs. 2 dritter Satz dieser Statuten),
  5. Beschluss eines gerichtlich bestellten Kurators (§ 11 Abs. 2 letzter Satz dieser Statu­ten) binnen vier Wochen statt.

(3)        Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen Generalversammlungen sind alle Mitglieder mindestens zwei Wochen vor dem Termin schriftlich per E-Mail (an die vom Mitglied dem Verein bekannt gegebene E-Mail-Adresse) einzuladen. Die An­beraumung der Generalversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch das Präsidium (Abs. 1 und Abs. 2 lit. a – c), durch die/einen Rechnungsprüfer (Abs. 2 lit. d) oder durch einen gerichtlich bestellten Kurator (Abs. 2 lit. e).

(4)        Anträge zur Generalversammlung sind mindestens drei Tage vor dem Termin der Gene­ralversammlung beim Präsidium schriftlich per E-Mail ( Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein.) einzurei­chen.

(5)        Gültige Beschlüsse – ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung – können nur zur Tagesordnung gefasst wer­den.

(6)        Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt. Stimmberechtigt sind nur die ordentlichen, außerordentlichen (denen das Wahlrecht eingeräumt wurde). Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Übertragung des Stimm­rechts auf ein anderes Mitglied im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung ist zuläs­sig.

(7)        Die Generalversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen be­schlussfähig.

(8)        Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der Generalversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Beschlüsse, mit denen das Statut des Vereins geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stim­men.

(9)        Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Präsident, in dessen Verhinderung einer seiner zwei Stellvertreter.

§ 10: Aufgaben der Generalversammlung

Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:

a)     Beschlussfassung über den Voranschlag.

b)     Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsab­schlusses unter Einbindung der Rechnungsprüfer.

c)     Wahl und Enthebung der Mitglieder des Präsidiums und der Rechnungsprüfer.

d)     Genehmigung von Rechtsgeschäften zwischen Rechnungsprüfern und Verein.

e)     Entlastung des Präsidiums.

f)      Festsetzung der Höhe der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge für ordentliche und für außerordentliche Mitglieder.

g)     Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft.

h)     Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereins.

i)      Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen.

§ 11: Das Präsidium

(1)        Das Präsidium besteht aus 5 Mitgliedern, und zwar aus dem Präsidenten, dem 1. Vizep­räsidenten, der die Aufgabe des Schriftführers wahrnimmt, und dessen Stell­vertreter, dem 2. Vizepräsidenten, der die Aufgabe des Kassiers wahrnimmt, und dessen Stellvertreter. Doppelfunktionen sind grundsätzlich möglich, allerdings nur, wenn Kollisionen auszu­schließen sind.

(2)        Das Präsidium wird von der Generalversammlung gewählt. Das Präsidium hat bei Aus­scheiden eines gewählten Mitglieds das Recht, an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Generalversammlung einzuholen ist. Fällt das Präsidium ohne Selbstergänzung durch Kooptierung überhaupt oder auf unvorhersehbar lange Zeit aus, so ist jeder Rech­nungsprüfer verpflichtet, unverzüglich eine außerordentliche Generalversammlung zum Zweck der Neuwahl eines Präsidiums einzuberufen. Sollten auch die Rechnungsprüfer hand­lungsunfähig sein, hat jedes ordentliche Mitglied, das die Notsituation erkennt, unverzüglich die Bestellung eines Kurators beim zuständigen Gericht zu beantragen, der umgehend eine außerordentliche Generalversammlung einzuberufen hat.

(3)        Die Funktionsperiode des Präsidiums beträgt vier Jahre; Wiederwahl ist möglich. Jede Funktion im Präsidium ist persönlich auszuüben.

(4)        Das Präsidium wird vom Präsidenten, bei Verhinderung von 1 oder 2 Vizepräsidenten, schriftlich oder mündlich, einberufen.

(5)        Das Präsidium ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist.

(6)        Das Präsidium fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmen­gleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

(7)        Den Präsidium führt der Präsident, bei Verhinderung der 1. Vizepräsident. Ist auch dieser verhindert, obliegt der Vorsitz dem 2. Vizepräsidenten.

(8)        Außer durch den Tod und Ablauf der Funktionsperiode (Abs. 3) erlischt die Funktion eines Präsidiumsmitglieds durch Enthebung (Abs. 9) und Rücktritt (Abs. 10).

(9)        Die Generalversammlung kann jederzeit das gesamte Präsidium oder einzelne seiner Mitglieder entheben. Die Enthebung tritt mit Bestellung des neuen Präsidiums in Kraft.

(10)     Die Präsidiumsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rück­trittserklärung ist an das Präsidium - im Falle des Rücktritts des gesamten Präsidiums an die Generalversammlung - zu richten. Der Rücktritt wird erst mit Wahl bzw. Kooptie­rung (Abs. 2) eines Nachfolgers wirksam.

§ 12: Aufgaben des Präsidiums

Dem Präsidium obliegt die Leitung des Vereins. Er ist das "Leitungsorgan" im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:

(1)        Einrichtung eines den Anforderungen des Vereins entsprechenden Rechnungswesens mit laufender Aufzeichnung der Einnahmen/Ausgaben und Führung eines Vermö­gensverzeichnisses als Mindesterfordernis.

(2)        Erstellung des Jahresvoranschlags, des Rechenschaftsberichts und des Rechnungs­abschlusses.

(3)        Vorbereitung und Einberufung der Generalversammlung in den Fällen des § 9 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a – c dieser Statuten.

(4)        Information der Vereinsmitglieder über die Vereinstätigkeit, die Vereinsgebarung und den geprüften Rechnungsabschluss.

(5)        Festlegung der Schießordnung und der Anzahl der Mitglieder.

(6)      Einberufung und Verteilung der Funktionen der Schützenräte & Spartenleiter.

(7)      Bestellung der Spartenleiter Stellvertreter und Vereinsgehilfen.

(8)        Verwaltung des Vereinsvermögens.

§ 13: Besondere Obliegenheiten einzelner Präsidiumsmitglieder

(1)        Der Präsident führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Der 1. Vizepräsident unter­stützt den Präsidenten bei der Führung der Vereinsgeschäfte.

(2)        Der Präsident vertritt den Verein nach außen. Schriftliche Ausfertigungen des Vereins bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterschriften des Präsidenten und des 1. Vizepräsi­denten (Schriftführer), in Geldangelegenheiten (vermögenswerte Dispositionen) des Präsidenten und des 2. Vizepräsidenten (Kassier). Rechtsgeschäfte zwischen Päsidiums­mitgliedern und Verein bedürfen der Zustimmung eines anderen Präsidiumsmitglieds.

(3)        Rechtsgeschäftliche Bevollmächtigungen, den Verein nach außen zu vertreten bzw. für ihn zu zeichnen, können ausschließlich von den in Abs. 2 genannten Präsidiumsmit­gliedern erteilt werden.

(4)        Bei Gefahr im Verzug ist der Präsident berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Präsidiums fallen, unter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen. Im Innenverhältnis bedürfen diese jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.

(5)        Der Präsident führt den Vorsitz in der Generalversammlung und im Präsidium.

(6)        Der 1. Vizepräsident (Schriftführer) führt die Protokolle der Generalversammlung und des Vorstands.

(7)        Der 2. Vizepräsident (Kassier) ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereins verantwortlich.

(8)        Im Fall der Verhinderung treten an die Stelle des Präsidenten, der 1. Vizepräsident oder der 2. Vizepräsident. Die Vizepräsidenten werden durch ihre Stellvertreter vertreten.

(9)        Über die Einberufung von Schützenräte, Spartenleiter, Spartenleiterstellvertreter & Vereinsgehilfen entscheidet das Präsidium. Das Präsidium ist nicht verpflichtet, im Fall einer nicht Einberufung von Schützenräten/ Spartenleitern oder anderen Vereinsorganen eine Begründung dafür bekannt zu geben. 

(10)     Aufnahme und Ausschluss von ordentlichen und außerordentlichen Vereinsmitgliedern unterliegt dem Präsidium in einer einstimmigen Entscheidung.

§ 14: Rechnungsprüfer

(1)        Zwei Rechnungsprüfer werden von der Generalversammlung auf die Dauer von vier Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich. Die Rechnungsprüfer dürfen keinem Organ - mit Ausnahme der Generalversammlung - angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Prüfung ist.

(2)        Den Rechnungsprüfern obliegen die laufende Geschäftskontrolle sowie die Prüfung der Finanzgebarung des Vereins im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rech­nungs­legung und die statutengemäße Verwendung der Mittel. Das Präsidium hat den Rech­nungsprüfern die erforderlichen Unterlagen vorzulegen und die erforderlichen Aus­künfte zu erteilen. Die Rechnungsprüfer haben dem Präsidium über das Ergebnis der Prüfung zu berichten.

(3)        Rechtsgeschäfte zwischen Rechnungsprüfern und Verein bedürfen der Genehmigung durch die Generalversammlung. Im Übrigen gelten für die Rechnungsprüfer die Bestim­mungen des § 11 Abs. 8 bis 10 sinngemäß.

§ 15: Andere Vereinsorgane

(1)            Die Schützenräte

Die Schützenräte können eine für den Verein wichtige Tätigkeit zugewiesen bekommen. (z. B. Senioren/Jugend-Beauftragter, Schiessanlagen-Beauftragten,  Schiessstandaufsicht, Sonderbewerbe usw.) Und haben eine beratende und kontrollierende Funktion im Verein. Sie werden auf eine Zeit von 4 Jahren vom Präsidium einberufen. Und für beratende Tätigkeiten bei Präsidiumssitzungen vom Präsidium hinzugezogen werden.

(2)            Die Spartenleiter/Spartenleiter Stellvertreter

Die Spartenleiter sind für die Sparte Präzisionsschießen oder Praktisches Schießen verant-wortlich, mit all den dazugehörigen Aufgaben. Die Spartenleiter müssen nach einem Monat mit Absprache des Präsidiums einen Stellvertreter benennen, der sie in ihrer Sparte vertritt. Sie werden auf eine Zeit von 4 Jahren vom Präsidium einberufen. Und können für beratende Tätigkeiten bei Präsidiumssitzungen vom Präsidium hinzugezogen werden.

§ 16: Schiedsgericht

(1)        Zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist das vereinsinterne Schiedsgericht berufen. Es ist eine "Schlichtungseinrichtung" im Sinne des Vereinsgesetzes 2002 und kein Schiedsgericht nach den §§ 577ff ZPO.

(2)        Das Schiedsgericht setzt sich aus drei ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass ein Streitteil dem Präsidium ein Mitglied als Schiedsrichter schriftlich namhaft macht. Über Aufforderung durch das Präsidium binnen 7 Tagen macht der andere Streitteil innerhalb von 14 Tagen seinerseits ein Mitglied des Schieds­gerichts namhaft. Nach Verständigung durch das Präsidium innerhalb von 7 Tagen wäh­len die namhaft gemachten Schiedsrichter binnen weiterer 14 Tage ein drittes ordent­liches Mitglied zum Vorsitzenden des Schiedsgerichts. Bei Stimmengleichheit entschei­det unter den Vorgeschlagenen das Los. Die Mitglieder des Schiedsgerichts dürfen keinem Organ - mit Ausnahme der Generalversammlung - angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Streitigkeit ist.

(3)        Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung nach Gewährung beiderseitigen Gehörs bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.

§ 17: Freiwillige Auflösung des Vereins

Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Generalversammlung und nur bei Anwesenheit von zwei Drittel der ordent­lichen Mitglieder mit Dreiviertelmehrheit der abgegebenen, gültigen Stimmen beschlossen werden. Diese Generalversammlung hat auch, sofern Vereinsvermögen vorhanden ist, über die Liquidation zu beschließen.

Insbesondere hat sie einen Liquidator zu berufen und Beschluss darüber zu fassen, wem dieser das nach Abdeckung der Passiven verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen hat. Dieses Vermögen soll, soweit dies möglich und erlaubt ist, einer Organisation zufallen, die gleiche oder ähnliche Zwecke verfolgt. Sonst zum Zwecke einer sozialen Einrichtung.

§ 18: Datenschutz

Die Bestimmungen über den Datenschutz sind einzuhalten.

Jedes Mitglied gibt aber durch seinen Beitritt die unwiderrufliche Zustimmung, dass seine personenbezogenen Daten, insbesondere Namen, Geburtsdatum, Beruf, Funktion im Verein, seine für das Vereinswesen Bedeutung habende Ausbildung und seine fachliche Ausbildung mittels Datenverarbeitung erfasst und innerhalb des Vereins verarbeitet und weitergegeben werden, vor allem für die Information, Führung der Buchhaltung sowie Zustellung von Infor­mationsmaterial aller Art.

§ 19: Schlussbestimmungen

Sprachliche Gleichbehandlung:

Die in diesen Statuten personenbezogenen Ausdrücke betreffen, soweit dies inhaltlich in Be­tracht kommt, Frauen und Männer gleichermaßen (BGBL I Nr. 30/1998, Art. 3 Z 10).

§ 20: Inkrafttreten

Diese Statuten sind in der Generalversammlung vom 21. Oktober 2016 angenommen worden und sind mit diesem Datum in Kraft getreten.

 

ZVR-Nr. : 351170995

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Präsident: Urani Andreas

1. Vizepräsident: Hechinger Manfred

2. Vizepräsident: Nebenmeyer Andreas

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