Überlassen von genehmigungspflichtigen Schusswaffen
Genehmigungspflichtige Schusswaffen dürfen nur dem Inhaber einer Waffenbesitzkarte oder eines Waffenpasses überlassen werden.
Die Veräußerung haben der Überlasser UND der Erwerber binnen 6 Wochen jener Behörde zu melden, die das Dokument ausgestellt hat. Ist Überlasser oder Erwerber ein Waffenfachhändler so trifft nur ihn die Pflicht zur Meldung!!