Meldung bei Todesfall
Wenn die Verstorbene/der Verstorbene eine Waffenbesitzkarte und eine genehmigungspflichtige Schusswaffe (insbesondere Revolver oder Pistolen) oder verbotene Waffen (z. B. Schlagring oder Pumpgun) besessen hat, muss der Todesfall unverzüglich durch die Person, in deren Obhut sich die Waffen befinden, bei der zuständigen Behörde (Bezirkshauptmannschaft, Landespolizeidirektion) gemeldet werden.
HINWEIS: Wenn die Verstorbene/der Verstorbene Kriegsmaterial oder Sprengmittel bessesen hat, kann der Todesfall auch unverzüglich bei der nächsten Militär- oder Sicherheitsdienststelle gemeldet werden.
Sollte die Verstorbene/der Verstorbene zwar eine Waffenbesitzkarte, jedoch keine genehmigungspflichtige Schusswaffe bzw. verbotene Waffe bessesen haben, wird empfohlen, die Waffenbesitzkarte mit einer Kopie der Sterbeurkunde bzw. Abschrift aus dem Sterbebuch an die Bezirksverwaltungsbehörde zu übermitteln.
Die Erbin/der Erbe bzw. die Vermächtnisnehmer von Schusswaffen, Kriegsmaterial oder verbotenen Waffen sollte unmittelbar nach Erlangung des Eigentums (Einantwortung) zur Erlangung der (allenfalls) erforderlichen waffenrechtlichen Bewilligungen mit der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde Kontakt aufnehmen.
Verwahrung der Waffen und Munition
Eine Schusswaffe ist sicher verwahrt, wenn die besitzende Person sie in zumutbarer Weise vor unberechtigtem Zugriff schützt. Waffe & Munition sind grundsätzlich in einem einbruchshemmenden Behältnis (z.B. Safe, Waffenschrank) zu verwahren.
Kriterien für die richtige Verwahrung von Schusswaffen
"Innenschutz": Darunter ist der Schutz vor unbefugter Verwendung durch Mitbewohner oder anderer rechtmäßig Anwesende zu verstehen. Kinder, Besucher oder anwesende Handwerker dürfen nicht zufällig Zugriff zu Waffen erlangen können. Schon Glasvitrinen oder Wandhalterungen - jeweils versperrt - wären hier ausreichend, da nicht mit der Anwendung von Gewalt gerechnet werden muss.
"Außenschutz": Der Schutz vor eiem gewalttätigen Zugriff von außen durch technische Maßnahmen etwa die Ein- und Aufbruchssicherheit von Räumen und Behältnissen zur Waffenverwahrung oder das Vorhandensein von Alarmanlagen hängt wesentlich von der Lage des Aufbewahrungsortes ab! In einer abgelegenen Jagdhütte aus Holz wird etwa ein ungleich stärkerer Außenschutz zumutbar sein als in einer Dachgeschoßwohnung mit einem modernen Sicherheitsschloss im Stadtzentrum.
"Lebensumstände des Waffenbesitzers": Leben mehrere, vor allem aber minderjährige Personen unter einem Dach mit dem Waffenbesitzer, sind strengere Maßstäbe anzulegen als in einem Single-Haushalt. Wichtig dabei ist auch die waffenrechtliche Qualifikation des Mitbewohners: Ein Sportschützen Ehepaar etwa darf sehr wohl alle Waffen der Kategorie B, C und D zusammen in einem Waffenschrank verwahren und gemeinsam darauf zugreifen. Besitzt aber nur ein Ehepartner ein waffenrechtliches Dokument zum Besitz von Faustfeuerwaffen, darf der andere zu solchen Waffen keinen Zugang haben.
"Die gemeinsame Verwahrung von Waffen und Munition": Dies ist - entgegen verbreiteter Irrmeinungen - zulässig. Es ist sogar empfehlenswert, für die Verwahrung der Munition in gleicher Weise Sorge zu tragen wie für die Waffe selbst. Eine sorgsam verwahrte Waffe ist gegen Aneignung und unbefugte Verwendung geschützt das gleiche sollte auch für die Munition gelten!
"Die Anzahl der Waffen": Bei mehreren Waffen wird der Ermessensspielraum der Behörde enger sein als bei einer einzelnen Waffe. Werden 20 oder mehr Waffen gemeinsam verwahrt etwa in Wohnräumen von Sammlern ist dies der Behörde mitzuteilen. Mehr Waffen müssen besser gesichert sein als nur eine oder wenige. Ebenso gilt: Waffen gefährlicherer Kategotien müssen sorgfältiger verwahrt sein als minderwirksame Waffen.
"Schlüssel": Für beide Bereiche (Außen- & Innenschutz) hat zu gelten, dass auch die Schlüssel zu den Räumlichkeiten oder Behältnissen sicher verwahrt zu sein haben. Auch die Lage einer Wohnung, eines Hauses usw. spielt hier eine Rolle. So wird in einer ebenerdigen Wohnung ohne vergitterte Fenster und ohne zeitgemäßes Sicherheitsschloss an der Wohnungstür (z.B. Zylinderschloss) der "Innenschutz" massiver sein müssen als in einer Wohnung im 5. Stock mit einbruchssicherer Tür. Gewisse Verwahrungsmittel (z.B. Waffenstahlschrank oder -tresor) sind in der Lage, sowohl gegen unrechtmäßige Aneignung als auch gegen unbefugte Verwendung zu schützen. Sie stellen sozusagen "Außen- und Innenschutz" in einem dar. Bei Verwendung derartiger Mittel wird der Anspruch an die Einbruchssicherheit der Wohnung oder des Hauses nicht so groß sein.