Änderung des Wohnsitzes

Die Regelung, dass die Inhaberin/der Inhaber eines Waffenpasses, einer Waffenbesitzkarte oder eines Europäischen Feuerwaffenpasses der Behörde, die diese Urkunden ausgestellt hat, binnen vier Wochen schriftlich jede Änderung ihres/seines Wohnsitzes mitzuteilen hat, entfällt.